
Das Kündigungsschutzgesetz kennt die Kündigung wegen Krankheit als einen der
Hauptanwendungsfälle der personenbedingten Kündigung.
Neben körperlichen Erkrankungen können auch Suchtkrankheiten und seelische Erkrankungen
eine Kündigung rechtfertigen.
Arbeitnehmer sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht ihre volle vertraglich
vereinbarte Arbeitsleistung erbringen können.
Unterschieden werden drei Typen der Kündigung wegen Krankheit:
Die Voraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen:
1. Stufe:
Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes
erforderlich. Ist der Arbeitnehmer wieder gesund oder in absehbarer Zeit mit der
Wiederherstellung seiner Gesundheit zu rechnen, kann er nicht krankheitsbedingt
gekündigt werden.
2. Stufe:
Die bisherigen nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes
müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.
Dies erfolgt durch Störungen im Betriebsablauf und/oder erhebliche wirtschaftliche
Beeinträchtigungen.
3. Stufe:
Es folgt eine Interessenabwägung in der zu prüfen ist, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen
zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.
Erheblich sind die Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen dann, wenn
der Betriebsablauf gestört ist, Kundenaufträge verloren gehen oder Ersatzpersonal
beispielsweise nicht beschafft werden kann.
Als wirtschaftliche Belastung werden insbesondere hohe Lohnvorzahlungskosten
(von mehr als sechs Wochen) angesehen.
Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Erkrankung z.B. auf betriebliche Ursachen
zurückzuführen ist, ob und wie lange das Arbeitsverhältnis ungestört verlaufen ist
sowie die Sozialdaten wie Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten gegebenenfalls
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.
Vor jeder krankheitsbedingten Kündigung soll unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer behindert ist
ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden (§ 84 Abs. 2 SGB IX.)
Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement ist jedoch nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wegen Krankheit.